Sprengwesen:


Das Sprengstoffgesetz (SprstG) hält mit Artikel 14 fest, dass Sprengladungen und gewisse pyrotechnische Gegenstände nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden dürfen, die einen Spreng- respektive Verwendungsausweis besitzen. Mit den Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz wird die Weiterentwicklung der Grundlagen und Vorschriften sowie das Qualitätsmanagement im Sprengwesen dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Inovation (SFBI) übertragen. Dazu gehört auch die Aufsicht über die Ausbildung und Prüfungen zum Erwerb dieser Ausweise. Der Dienst Sprengwesen befasst sich im Detail mit diesen Aufgaben.

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AusweisuebersichtAusweisübersicht


Sprengausweis A:
Der Berechtigte kennt alle Sprengmittel und das Zubehör und darf damit einfache Sprengarbeiten gemäss SprstV Art. 52 selbständig ausführen.
– Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schaderisiko unter folgenden Einschränkungen selbständig auszuführen.
– je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden.
– bei der pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheitsanzündschnur erlaubt.

Zulassungsbedingungen:
Im Ausbildungs- und Prüfungsreglement steht im Art. 13 unter Zulassung / 13.1
zu den Kursen wird zugelassen wer:
a) mündig ist
b) zuverlässig ist. Eine Bescheinigung nach Art. 55 Abs. 1 der SprstV ist vor Kursbeginn zuzustellen.
c) die Kursgebühr fristgerecht einbezahlt hat.
 

Sprengausweis B:
Die Berechtigung B schliesst auch die Berechtigung A Gemäss SprstV Art. 52 mitein.
– Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbständig auszuführen.
– mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbständig
– mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw) einer Person mit dem Eintrag C unt unter deren fachkungiger Überwachung.

Zulassungsbedingungen
Im Ausbildungs- und Prüfungsreglement steht im Art. 13 unter Zulassung / 13.1
zu den Kursen wird zugelassen wer:
a) mündig ist
b) zuverlässig ist. Eine Bescheinigung nach Art. 55 Abs. 1 der SprstV ist vor Kursbeginn zuzustellen.
c) die Kursgebühr fristgerecht einbezahlt hat.
d) folgende praktische Erfahrung oder Ausbildung nachweist: Eine Ausbildung oder Berufspraxis von mindestens 1 Jahr Dauer in der Baubranche, der Forstwirtschaft oder Landwirtschaft.

Über Ausnahmen betreffende Buchstabe d) eintscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der Kreiskommissionen.
 

Sprengausweis C:
Die Berechtigung C schliesst auch die Berechtigungen A + B gemäss SprstV Art. 52 ein:
Der Eintrag C berechtigt:
– allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbständig zu planen, auszuführen oder ausführen zu lassen;
– allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen.

Zulassungsbedingungen
Im Ausbildungs- und Prüfungsreglement steht im Art. 13 unter Zulassung / 13.1
zu den Kursen wird zugelassen wer:
a) mündig ist
b) zuverlässig ist. Eine Bescheinigung nach Art. 55 Abs. 1 der SprstV ist vor Kursbeginn zuzustellen.
c) die Kursgebühr fristgerecht einbezahlt hat.
d) folgende praktische Erfahrung oder Ausbildung nachweist:Eine Ausbildung oder Berufspraxis von mindestens 3 Jahren Dauer in der Baubranche, der Forstwirtschaft oder Landwirtschaft.

Über Ausnahmen betreffende Buchstabe d) eintscheidet die Prüfungskommission auf Antrag der Kreiskommissionen.

Grossbohrlochsprengungen (GR)
Zu den Kursen wird zugelassen, wer im Zeitpunkt der Ausbildung mindestens 1 Jahr Inhaber der Sprengberechtigung C ist.

 
Metallsprengungen (ME)
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer Inhaber der Sprengberechtigung B oder C ist.

Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln zu Sprengzwecken (VE)
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer im Zeitpunkt der Ausbildung Inhaber der Sprengberechtigung A, B oder C ist.

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